über uns

Wir sind ein festes Ensemble mit professionell arbeitenden Schauspieler*innen.

Bei Bedarf nehmen wir Gäste hinzu in den Gewerken Regie, Schauspiel, Dramaturgie, Bühnen- und Kostümbild, sowie für Pressearbeit und Musik. Gemeinsam arbeiten wir an der Entstehung jeder Bühnenproduktion. Für die Zeit der Produktion werden unsere Gäste für 3 Monate Mitglieder des Vereins und unterstützen somit unsere Arbeit.

Wir spielen gesellschaftskritische Theaterstücke aus den Bereichen der zeitgenössischen europäischen und US-amerikanischen Literatur, sowie eigene Stücke. Wir arbeiten im Sinne des dramatischen, emotionalen Handlungstheater. Unsere Stücke sind psychologische Dramen und Komödien, die mit spezifischem Humor und exzentrischen Personen unter die Haut gehen, eben: hautnah!

Aufgeführt wird in deutscher Sprache.

Plattform für junge Menschen:

Des Weiteren wollen wir jungen Menschen eine Plattform geben, bei uns ihre Erfahrungen machen zu können, sei es Schauspiel, Regie, Bühnenbild, usw. und Öffentlichkeitsarbeit. Wir vergeben auch Praktikumsplätze.

Society Players / theater hautnah e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg.

1. Vorstand: Karin Seven, 2. Vorstand: Beate Marlene Schmitt

Sponsoring / Spenden

Bitte unterstützen Sie uns mit Ihrer/Eurer Spende!

Wir sind berechtigt Spendenquittungen auszustellen.

Mit Ihrer finanziellen Unterstützung (auch kleine Beträge sind schon eine Hilfe) ist gewährleistet, dass wir unsere Stücke inszenieren und aufführen können. Als Dankeschön sin Sie unser Gats bei einer Aufführung und werden natürlich auf unseren Plakaten/Flyern usw. mit Ihrem Namen und Logo erwähnt, wenn Sie dies wünschen.

Bankverbindung:

HypoVereinsbank

IBAN: DE10100208900601836670

BIC: HYVEDEMM488   

 

Wir danken für bisherige Unterstützung:

Einen besonderen Dank an all unsere helfenden Hände, die unsere Produktionen umsetzen.

SPREE OPTIK Moabit

The Liberate-Berlin 

Schloss VAUX, Sekt-Manufaktur

dem Ehepaar Franz und Rosmarie Holdener-Hollenstein

Bandol sur mer - französisches Restaurant

Coccon Hairshop

Tapasbar Yosoy

German Klaes

Lyra-Bleistift-Fabrik GmbH (Holger Ebeling)

Internationales Theater Wien (Gloria Sattél)

Tanawood Assets. Corb

REXAM

Taunus Film 

Theaterhaus Mitte

Sprechbar- Berlin

Maharadsch

Berliner Messinglampen GmbH

Osteria dell` Arte

Al Contadino Sotto Le Stelle

Due Fratelli - Trattoria Pizzeria

big copy


unsere Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Society Players / theater hautnah“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung - im folgenden “Verein” genannt –
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Krefelder Str.15, 10555 Berlin und ist in das Vereinsregister einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweckbestimmung
(1) Der Verein ist sich seiner sozialen Verantwortung bewusst und macht es sich zur Aufgabe, auf gemeinnütziger Ebene Theaterarbeit zu fördern. Er legt dabei Wert auf ein starkes soziales Engagement sowohl im Umgang mit den Künstlern, den Theatermachern als auch den Zuschauern. Prämisse ist die selbstlose und nicht gewinnbringende Arbeit. Es werden keinerlei gewerbliche Zwecke verfolgt.
(2) Der Verein unterstützt jede Form des Theaterinteresses im sozialen Umfeld bei Jugendlichen und Arbeitssuchenden, insbesondere durch die Gewährung von Praktikumsplätzen und Lernmöglichkeiten innerhalb des Theaterprozesses. Wichtig hierbei ist die Förderung von qualitativ
hochwertiger Theaterarbeit in jedem Bereich als Bereicherung und Vervollständigung der gemeinnützigen Arbeit.
(3) Zweck des Vereins ist es, die künstlerische Kreativität des Menschen zu fördern und dafür adäquate Darstellungs- und Austauschformen zu finden. Dies soll im Bereich des darstellenden Theaters sowie einer zu fördernden Kulturarbeit geschehen. Der Schwerpunkt der dabei
vorgestellten Darstellungs- und Austauschformen soll auf einer Verbindung von Sprech- und Ausdruckstheater sowie des sozialen Kulturumfeldes liegen. Ziel dabei ist es, die schwerpunktorientierte Theaterarbeit mit öffentlichen, sozialen Einrichtungen
auszutauschen und zusammen zu arbeiten (Schulen, Krankenhäusern, Altersheimen, Gefängnissen, Substitutionszentren u.a.).
(4) Der Verein macht sich die Förderung und Erhaltung von gegenwärtiger Theaterkunst und Kultur zum Zweck. Die besondere Betonung der dabei zu fördernden Theaterkunst und Kultur soll auf die Erarbeitung, Untersuchung, Aufbereitung und Verbreitung von moderner und
zeitgenössischer Theaterliteratur und Theaterstücke der Gegenwart liegen, die sich sozialer und gesellschaftlicher Themen annehmen.
(5) Der Verein dient überdies der Unterstützung des Theater- und Kulturlebens in der Stadt
Berlin und der Umgebung.
(6) Der Vereinszweck wird insbesondere durch Aufführungen von Theaterstücken und Bühnenwerken, der Durchführung öffentlicher Seminare, Workshops und Diskussionsforen sowie der Organisation und Darbietung sonstiger kultureller Veranstaltungen und damit verbundenen Rahmenprogrammen im Sinne der o.g. Zwecke verwirklicht.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder des Vereins
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Person werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder ideell oder materiell zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
(3) Der Verein besteht aus aktiven und ordentlichen Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
(a) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;
(b) ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
(c) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
(4) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in
mitzuteilen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(6) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck, die Vereinsziele oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.


§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen
besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
(5) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
(6) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.


§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(4) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen. Zur Änderung der Satzung bedarf es der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere auch folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des Vorstands,
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der
Mitgliederschaft vorgelegt werden.


§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die erste stellvertretende Vorsitzende und der/die zweite stellvertretende Vorsitzende. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(4) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
(5) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei
Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
(6) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
(2) Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb eines Monats unter Einhaltung einer zehntägigen Einladungsfrist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Zusammenarbeit mit öffentlichen
und/oder sozialen Einrichtungen mit schwerpunktorientierter Theaterarbeit, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
(5) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 15. November 2006 beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
1. Karin Seven, Krefelder Str.15, 10555 Berlin
2. Mona Glass, Taunusstr. 29, 12161 Berlin
3. Michael Dorn, Oldenburger Str. 11, 10551 Berlin
4. Hans-Dieter Heiter, Markelstr. 56, 12163 Berlin
5. Denise Gorzelanny, Luchsweg 10, 14195 Berlin
6. Bettina Schinko, Grolmannstr. 21, 10623 Berlin
7. Andreas Nitschmann, Grellstr. 10a, 10409 Berlin


§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Berlin, 2005